Rotlichtmilieu: Kurzzeitige Zimmerüberlassung eines Stundenhotels ist umsatzsteuerfrei
Während Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerfrei sind, müssen jene aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (klassische Hotelumsätze), der Umsatzsteuer unterworfen werden.
In einem neuen Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) der Frage nachgegangen, ob die halbstündige bzw. stundenweise Überlassung von Zimmern in einem Stundenhotel als steuerfreier Vermietungs- oder als steuerpflichtiger Beherbergungsumsatz zu werten ist. Im Entscheidungsfall hatte ein Stundenhotel im Rahmen seiner Zimmervermietung lediglich regelmäßig die Handtücher und die Bettwäsche in den Zimmern gewechselt, andere Serviceleistungen hatte es nicht erbracht. Die Gäste konnten im Hotel kein Frühstück beziehen, sondern lediglich Getränke und Verhütungsmittel kaufen.
Der BFH entschied, dass die Umsätze des Hotels als klassische Vermietungsleistungen umsatzsteuerfrei belassen werden konnten. Wesentliches Merkmal einer steuerfreien Vermietung ist, dass der leistende Unternehmer seinem Vertragspartner auf bestimmte Zeit und gegen eine Vergütung das Recht einräumt, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer; jede andere Person wird in dieser Zeit von diesem Recht ausgeschlossen. Mit der kurzzeitigen Zimmerüberlassung hatte das Stundenhotel genau solche Umsätze erbracht. Aufgrund des „schmalen“ Spektrums an Zusatzleistungen hatte das Hotel nach Ansicht des BFH keine Leistungen erbracht, die gegenüber einer Vermietung andersartig waren.
Auch schloss der BFH einen steuerpflichtigen Beherbergungsumsatz aus, da die Leistungen des Stundenhotels nicht auf die Zimmerüberlassung zu Wohn- und Schlafzwecken gerichtet waren, sondern eindeutig darauf, den Gästen die Möglichkeit zum Bezug von sexuellen Dienstleistungen zu verschaffen. Somit fehlte es dem Gericht am gesetzlichen Erfordernis der „Beherbergung“. Der Nutzungszweck der Zimmer ergab sich unter anderem aus der lediglich halbstündigen oder stündlichen Vermietungsdauer und der unmittelbaren Nähe des Hotels zu Betrieben der Erotikbranche.
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(aus: Ausgabe 02/2016)
Source: Mandanten-Infos
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