Schenkungsteuer: Wann beginnt der Zinslauf bei Hinterziehungszinsen?

Wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann es sein, dass Sie Schenkungsteuer zahlen müssen. Daher sind Sie verpflichtet, das Finanzamt innerhalb von drei Monaten schriftlich über die Schenkung in Kenntnis zu setzen. Lassen Sie sich zu viel Zeit mit der Meldung und zahlen die Schenkungsteuer dadurch erst verspätet, kann das Finanzamt Hinterziehungszinsen gegen Sie festsetzen. Fraglich ist jedoch, wann der Zinslauf für die Schenkungsteuer beginnt.


Das Finanzgericht Münster (FG) hatte hierzu über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin hatte diverse Schenkungen von ihrer Mutter erhalten. Diese meldete sie aber erst drei Jahre nach dem Erhalt durch eine Selbstanzeige nach. Das Finanzamt erließ weitere drei Jahre nach der Selbstanzeige die Steuerbescheide und setzte Hinterziehungszinsen fest. Hierbei ging es davon aus, dass der Zinslauf elf Monate nach dem Stichtag der Schenkung begonnen hatte. Die elf Monate resultierten aus der dreimonatigen Anzeigefrist und der durchschnittlich achtmonatigen Bearbeitungsdauer durch das betreffende Finanzamt. Die Klägerin vertrat dagegen die Meinung, dass bei der Berechnung des Zinslaufs die tatsächliche Bearbeitungsdauer berücksichtigt werden müsse.


Das FG bestätigte weder die Auffassung der Klägerin noch die des Finanzamts. Bei der Schenkungsteuer gibt es keinen allgemeinen Veranlagungsschluss. Für den Beginn des Zinslaufs ist die Frage entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Steuer bei einem ordnungsgemäßen Vorgehen festgesetzt worden wäre. Nach der Ansicht des FG errechnet sich der Beginn des Zinslaufs wie folgt:

  • drei Monate Frist für die Anzeige der Schenkung beim Finanzamt plus
  • ein Monat Frist für die Abgabe der Steuererklärung plus
  • durchschnittliche Bearbeitungsdauer des zuständigen Finanzamts (im Streitfall acht Monate).

So ergab sich ein Zinslaufbeginn zwölf Monate nach der Schenkung. Es war für die Berechnung nicht entscheidend, dass die Bearbeitung tatsächlich länger gedauert hatte. Das Finanzamt musste die Hinterziehungszinsen letztlich nochmals neu berechnen.


Hinweis: Gegen das Urteil wurde bereits Revision eingelegt. Bisher ist der Beginn des Zinslaufs bei Hinterziehungszinsen zur Schenkungsteuer noch nicht höchstrichterlich geklärt, so dass man sich vom Urteil des Bundesfinanzhofs mehr Klarheit erhoffen kann.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 07/2017)

Source: Mandanten-Infos