Schulinspektoren und Fachberater: Häusliche Arbeitszimmer sind nur beschränkt bis 1.250 EUR pro Jahr absetzbar
Lehrer können die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer in der Regel nur beschränkt mit maximal 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten abrechnen, weil sich ihr Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig im Klassenzimmer der Schule befindet. Dort erbringen sie ihre Unterrichtsleistung als zentrales berufsprägendes Merkmal.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist darauf hin, dass der für Lehrer geltende beschränkte Raumkostenabzug auch für Fachberater der Schulaufsicht und Schulinspektoren zu beachten ist:
- Fachberater der Schulaufsicht sollen innovative Ansätze der Unterrichts- und Schulentwicklung vermitteln und unterstützen. Ihre Arbeit wird nicht nur am Schreibtisch im häuslichen Arbeitszimmer erbracht, vielmehr leisten sie auch eine fachbezogene unterrichtliche Beratung oder eine Mitwirkung bei der Beratung der Schulträger (bei der Schulbauplanung und bei der Errichtung von Fachräumen). Die Tätigkeit der Fachberater unterscheidet sich von der Tätigkeit der Lehrkräfte nur im Anfertigen von Stellungnahmen bei dienstlichen Beurteilungen und Gutachten für die Landesschulbehörden. Diese Tätigkeiten rechtfertigen jedoch keine von Lehrkräften abweichende Betrachtung, so dass häusliche Arbeitszimmer von Fachberatern ebenfalls nicht ihren Tätigkeitsmittelpunkt darstellen und bei ihnen somit ebenfalls nur ein beschränkter Raumkostenabzug mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr in Betracht kommt.
- Schulinspektoren sollen Einsicht in die Arbeit der Schulen nehmen; ihre Tätigkeit umfasst eine Vorbereitungs- eine Durchführungs- und eine Dokumentationsphase. Zwar verbringen Schulinspektoren die Vor- und Nachbereitungsphase in der Regel an ihrem Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer, diese Tätigkeiten sind allerdings nicht berufsprägend. Der qualitative Tätigkeitsschwerpunkt eines Schulinspektors liegt in der Einsichtnahme in die schulische Arbeit vor Ort. Ihr Mittelpunkt der Tätigkeit liegt somit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, so dass auch für Schulinspektoren nur ein beschränkter Abzug der Raumkosten mit maximal 1.250 EUR pro Jahr möglich ist.
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(aus: Ausgabe 07/2017)
Source: Mandanten-Infos
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