Sicherungsübereignung: Bei Verwertung durch die Bank Differenzbesteuerung möglich
Bei der sogenannten Differenzbesteuerung handelt es sich um eine Sonderregelung für die Lieferung beweglicher Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer angekauft wurden (z.B. von Privatpersonen). Werden diese wieder verkauft, bemisst sich der Umsatz nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Nur für diese Marge muss der Verkäufer Umsatzsteuer abführen.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) weist darauf hin, dass die Differenzbesteuerung auch bei sicherungsübereigneten Gegenständen angewendet werden kann. Werden zum Beispiel betriebliche Fahrzeuge als Sicherheit für einen Kredit zur Sicherung übereignet, kann die Sonderregelung greifen. Sofern die Bank die Fahrzeuge verwertet, sind unterschiedliche Dinge zu beachten.
Bei der Verwertung von Sicherungsgut durch eine Bank geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Kreditnehmer eine Lieferung an die Bank tätigt. Es liegt demnach ein normaler Umsatz des Unternehmens vor. Die Differenzbesteuerung kommt für diesen Umsatz nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen das Sicherungsgut – etwa ein Fahrzeug – bereits ohne ausgewiesene Umsatzsteuer erworben hat. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder bereits differenzbesteuert angekauft wurde.
Die OFD weist ferner darauf hin, dass der Unternehmer eine Rechnung ausstellen muss, die folgende Angabe enthält: „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“. In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Sofern die Bank über die Verwertung eine Gutschrift erteilt, muss diese ebenfalls den Hinweis auf die Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände enthalten.
Hinweis: Schon beim Abschluss des Kreditvertrags sollte eine Regelung über die Differenzbesteuerung getroffen werden. Es empfiehlt sich daher, von Anfang an darauf zu achten, wie die Bank das Sicherungsgut verwerten wird.
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(aus: Ausgabe 02/2017)
Source: Mandanten-Infos
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