Steuerstundungsmodell: Finaler Verlust ist anrechenbar

Wissen Sie, was das Wesentliche an einem sogenannten Steuerstundungsmodell ist? Der Name liefert schon den wichtigsten Hinweis: Steuern sollen erst später gezahlt, also gestundet werden. Das funktioniert in der Regel so, dass eine Gesellschaft gegründet wird, die ein bestimmtes Projekt realisieren soll. Investoren beteiligen sich daran. Zu Beginn des Bestehens des Unternehmens fallen ausschließlich Verluste an. Am Ende folgen die Gewinne und unterm Strich auch ein Totalgewinn – der aber erst dann versteuert werden muss. Das Paradoxe dabei ist: Steuerstundungsmodelle sind steuerrechtlich quasi „geächtet“, indem eine Verrechnung der Verluste aus diesen Modellen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeschlossen ist. Die Verluste können ausschließlich mit den Gewinnen des Steuerstundungsmodells verrechnet werden – also erst später. Genau genommen handelt es sich damit gar nicht mehr um Steuerstundungen.


Noch etwas ist den Steuerstundungsmodellen eigen: Sie sind Pläne für die Zukunft. Wie das Finanzgericht Niedersachsen (FG) nun klargestellt hat, ist daher die ursprüngliche steuerrechtliche Bewertung des Modells auch beizubehalten, wenn Änderungen des Projekts erfolgen und dann möglicherweise gar kein Steuerstundungsmodell mehr vorliegt. Geklagt hatte hier ein Beteiligter eines Steuerstundungsmodells, der die festgestellten Verluste eines Öko-Tech-Fonds auf seine anderen Einkünfte angerechnet haben wollte. Der Fonds wollte nämlich eigentlich eine geplante Öko-Tech-Anlage errichten, musste aber von der Realisierung Abstand nehmen und beteiligte sich dann an zwei anderen Projekten.


Das jedoch ist nach Meinung der Richter am FG unbeachtlich. Das Steuerstundungsmodell bleibt weiterhin als solches bestehen – eine Verrechnung der anfänglichen Verluste ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme ließ das Gericht zu: die Veräußerung der Beteiligung mit einem finalen Verlust. Sollte nach der Veräußerung immer noch ein Verlust stehenbleiben, ist zumindest dieser möglicherweise (je nach Gesellschaftsform) anrechenbar. Denn der § 15b Einkommensteuergesetz schließt zwar Verluste von Steuerstundungsmodellen aus, allerdings betrifft dies nur laufende Verluste. Der finale Verlust nach dem Ende der Laufzeit oder durch Beendigung der Beteiligung darf kein Definitivverlust werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften muss in diesen Fällen zulässig sein.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2016)

Source: Mandanten-Infos