Umsatzsteuerbefreiung: Behandlung negativer Anlagezinsen

Die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank hinterlässt im gesamten Wirtschaftsleben ihre Spuren. Wir haben uns inzwischen daran gewöhnt, dass das Ersparte kaum noch oder sogar gar keine Zinsen mehr abwirft. Dass der Sparer am Ende der Laufzeit sogar weniger Geld zurückbekommt, als er eingezahlt hat, ist bislang allerdings noch die Ausnahme. Möglicherweise werden wir uns jedoch auch daran gewöhnen müssen. 


Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich des Problems des negativen Einlagezinssatzes bereits für die Umsatzsteuer angenommen. Das zeigt, dass zumindest die Finanzbehörden in Zukunft mit negativen Zinsen auch auf breiter Front rechnen. Das Finanzministerium Hessen teilt das Ergebnis dieser Erörterung auf Bundes- und Länderebene mit. Negativ- oder Minuszinsen sind ein Entgelt für die Verwahrung des Kontoguthabens und die Kontoführung, also für Leistungen, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Allerdings hat der Gesetzgeber für Finanzdienstleistungen bei der Umsatzsteuer eine Steuerbefreiung vorgesehen.


Nach Auffassung der Finanzbehörden greift diese Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen auch bei einem Negativzins. Es ist dabei unerheblich, ob das Kreditinstitut eine Kontoführungsgebühr erhebt oder schlicht einen negativen Anlagezins einbehält. In beiden Fällen ist die Leistung des Instituts steuerfrei. 


Hinweis: Es besteht allerdings die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten, wenn der Anleger Unternehmer ist und Unternehmensgelder anlegt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung im unternehmerischen Bereich kann sich unter Umständen günstig auf die Konditionen bei der Bank auswirken.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2016)

Source: Mandanten-Infos