Untätigkeitsklage: Finanzamt darf nicht jahrelang auf sich warten lassen
Wie viel Zeit darf sich das Finanzamt mit der Bearbeitung Ihrer Umsatzsteuererklärung lassen? Und ab wann dürfen Sie ihm Untätigkeit vorwerfen? Mit diesen Fragen hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt.
In dem Fall wollte sich der Kläger Vorsteuerbeträge vom Finanzamt erstatten lassen. Am 17.08.2012 reichte er dazu eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 ein, woraufhin das Finanzamt weitere Nachweise verlangte. Der Kläger legte diese jedoch nicht vor. Jahre später, am 25.07.2015, forderte er das Finanzamt auf, endlich über seinen Antrag zu entscheiden. Das Finanzamt verlangte erneut die Vorlage der Nachweise für den Vorsteuerabzug.
Daraufhin klagte der Mann die Vorsteuern am 12.11.2015 beim zuständigen Finanzgericht (FG) ein, wurde jedoch abgewiesen. Das FG begründe dies damit, dass eine „Untätigkeitsklage“ gegenüber dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt (noch) verfrüht sei. Der Kläger hätte zunächst einen „Untätigkeitseinspruch“ einlegen müssen. Erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten hätte er dann eine entsprechende Klage erheben können.
Der BFH gab dem Mann dagegen recht: Eine Untätigkeitsklage kann in Ausnahmefällen auch schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingelegt werden. Der BFH sah das Schreiben vom 25.07.2015 als Untätigkeitseinspruch an. Damit wäre eine Untätigkeitsklage eigentlich erst Ende Januar 2016 zulässig gewesen. Allerdings hätte das FG das Verfahren erst aussetzen müssen; die Abweisung der Klage war nicht korrekt. Dem Grundrecht auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz wird eine Aussetzung des Verfahrens eher gerecht als die Abweisung der Untätigkeitsklage als verfrüht mit der Folge einer erneuten Klage. Zusätzlich hätte das FG nach Auffassung des BFH berücksichtigen müssen, dass der Antrag nunmehr drei Jahre zurücklag.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 02/2017)
Source: Mandanten-Infos
Comments are closed.