US-Erbschaft: Quellensteuer ist als Nachlassverbindlichkeit abziehbar
Eine große Erbschaft aus den USA bleibt für viele von uns wohl ein Wunschgedanke, für einen Mann aus Rheinland-Pfalz wurde sie vor Jahren jedoch Realität: Im Februar 2009 teilte ihm ein US-Lebensversicherungsunternehmen mit, dass ein verstorbener US-Amerikaner ihn zu Lebzeiten zum Begünstigten seiner Lebensversicherung eingesetzt hat und ihm daher eine Todesfallsumme von 462.724 $ zusteht. Das Geld wurde tatsächlich ausgezahlt, wobei 10 % der Summe als US-Quellensteuer („Federal Income Tax Withheld“) einbehalten wurde.
In seiner deutschen Erbschaftsteuererklärung beantragte der Bedachte später die Anrechnung der US-Quellensteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die US-Quellensteuer zwar nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden darf, sie allerdings als Nachlassverbindlichkeit vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden kann.
Hinweis: Als Nachlassverbindlichkeiten können nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz beispielsweise vom Erblasser herrührende Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie Beerdigungskosten des Erblassers abgezogen werden.
Maßgeblich für den Ansatz der US-Quellensteuer als Nachlassverbindlichkeit war für das Gericht, dass der US-Fiskus die Steuer deshalb erhoben hatte, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten waren. Die Quellensteuer wirkte also wie eine nachgelagerte Besteuerung des Erblassers und war daher eine vom Erblasser herrührende Schuld.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 01/2017)
Source: Mandanten-Infos
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