Verdeckte Gewinnausschüttung: Ermittlung von deren Höhe bei verbilligter Überlassung einer Stadtvilla
Sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft wirken sich zweifach aus: Auf der einen Seite erhöhen Sie das Einkommen der Gesellschaft, da Ausschüttungen das Einkommen nicht mindern dürfen, auf der anderen Seite sind eben diese Ausschüttungen beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war nun zu klären, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung auch auf beiden Seiten mit demselben Betrag zu bemessen ist. Im Urteilssachverhalt erwarb eine GmbH eine Stadtvilla und vermietete diese zu einer unüblich niedrigen Miete an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die Finanzverwaltung unterstellte eine sogenannte Kostenmiete als fremdüblich und ermittelte diese mit 6 % der gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie. Dieser Betrag lag allerdings deutlich über der ortsüblichen Miete, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer verlangte, die verdeckte Gewinnausschüttung nach der ortsüblichen Miete zu bemessen.
Im Körperschaftsteuerbescheid hielt das Finanzamt jedoch an der Kostenmiete fest und so warf der Geschäftsführer die These auf, dass dies ja nicht zwangsläufig dazu führen müsse, dass auch in seinem Einkommensteuerbescheid die Kostenmiete als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen sei. Er forderte deshalb auch hier, die ortsübliche Miete zur Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung heranzuziehen.
Die Richter des FG gaben dem Geschäftsführer zwar insofern recht, als die Beurteilung verdeckter Gewinnausschüttungen auf der Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters grundsätzlich unabhängig voneinander erfolgen können. Allerdings legten sie für den Fall verdeckter Gewinnausschüttungen, die auf der Überlassung von Wirtschaftsgütern gründen, fest, dass auf beiden Ebenen derselbe Betrag anzusetzen ist.
Hinweis: Um solche Diskussionen zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass die Überlassung von Wirtschaftsgütern zu strikt fremdüblichen Preisen erfolgt. Dies gilt in beide Richtungen, das heißt, die Miete darf nicht zu hoch, aber auch nicht zu niedrig sein. Auch ob der Gesellschafter-Geschäftsführer als Mieter oder Vermieter auftritt, spielt dabei keine Rolle.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2017)
Source: Mandanten-Infos
Comments are closed.