Verfrühte Klagerücknahme: Kein Steuererlass aus Billigkeitsgründen
Wer in einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt seine Klage zu früh zurücknimmt, kann diesen Fehler später in der Regel nicht über einen Antrag auf einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen „ausbügeln“ – dies geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor, dem ein kurioser Fall zugrunde lag:
Ein Steuerbürger führte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht einen Rechtsstreit gegen sein Finanzamt. Wenige Tage nachdem sein Prozessbevollmächtigter im Zuge eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) persönlich Unterlagen beim Amt nachgereicht hatte, nahm der Steuerbürger seine Klage zurück. Nach seiner Darstellung habe der Sachbearbeiter im Finanzamt die Prüfung der Unterlagen zugesichert und AdV gewährt, woraufhin er seine Klage im guten Glauben zurückgenommen habe, da er den Zweck der Klage durch die Zusage der Prüfung als erfüllt angesehen habe. Doch es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt änderte die mit der Klage angefochtenen Bescheide letztlich nicht.
Der Steuerbürger sah sich getäuscht und wollte vor dem BFH erreichen, seine Steuerlast durch eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen zu mindern. Die Bundesrichter lehnten jedoch ab und verwiesen darauf, dass er seine Klagerücknahme selbst zu vertreten hatte. Er war steuerfachkundig vertreten gewesen und hatte seine Klage aus eigenem Antrieb und aus eigenen Erwägungen heraus zurückgenommen.
Hinweis: Wer seine Klage zurücknimmt, bewirkt die Bestandskraft des angefochtenen Steuerbescheids und beraubt sich einer wichtigen Änderungsmöglichkeit der Abgabenordnung.
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(aus: Ausgabe 07/2017)
Source: Mandanten-Infos
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