Vergütung von Dritten: Wann der Arbeitgeber für nichtabgeführte Lohnsteuerabzugsbeträge haftet

Als Arbeitgeber haben Sie unter anderem die Pflicht, für Ihre Angestellten Lohnsteuer abzuführen – und zwar in richtiger Höhe. Mit der geeigneten Software und mit Hilfe Ihres Steuerberaters ist das in der Regel kein Problem. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Sie haben nämlich teilweise auch die Pflicht, Lohnsteuer für Vergütungen von Dritten an Ihre Mitarbeiter abzuführen. Wann dieser Fall eintritt, ist mitunter nicht ganz klar und führte kürzlich zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Münster (FG).


Das FG musste entscheiden, ob ein Handballbundesligaverein für seine angestellten Spieler auch diejenigen Gelder versteuern muss, die diese vom Deutschen Handballbund (DHB) für die Teilnahme an Länderspielen bzw. anderen Turnieren erhalten hatten.


Ein zu versteuernder Lohnbestandteil wäre laut FG nur dann entstanden, wenn die Arbeitsverträge zwischen dem Verein und den Spielern auch eine Tätigkeit als Nationalspieler vorgesehen hätten. Zwar bezogen die umfangreichen Vertragswerke die Satzung und die Ordnungen des DHB ein, es war aber weder eine Tätigkeit als Nationalspieler erwähnt noch eine Arbeitszeit dafür vereinbart. Die Vergütungen waren ohne das Wissen des Bundesligavereins beschlossen und gezahlt worden; die Tätigkeit als Nationalspieler fand in der Freizeit statt bzw. wurden die Spieler dafür freigestellt.


Für den Verein war der Fall damit abgeschlossen, doch der für Sie interessanteste Aspekt kommt erst jetzt: Als Arbeitgeber müssen Sie nicht zwingend wissen, dass ein Dritter Lohn an Ihre Angestellten gezahlt hat. Sie müssen es nur erkennen können. Und das dürfte mitunter schwierig werden, denn diese Grundsätze gelten beispielsweise auch für Boni und Geschenke von Lieferanten an Ihre Mitarbeiter.


Die Ursache dieser Zuwendungen muss jedenfalls immer im eigentlichen Arbeitsverhältnis liegen. Lassen Sie solche Vergütungen unberücksichtigt, müssen Sie damit rechnen, für die nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen zu werden – im schlimmsten Fall persönlich.


Hinweis: Die Beispiele kommen Ihnen bekannt vor? Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie für Zahlungen von Dritten an Ihre Arbeitnehmer auch Lohnsteuer abführen müssen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2015)

Source: Mandanten-Infos