Verlagsbranche: Für Lieferungen von Erstexemplaren können zwei Steuersätze gelten
Dass das Umsatzsteuerrecht mitunter eine Aufteilung von Entgelten erfordern kann, veranschaulicht ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Verlag mit seinen Autoren vereinbart hatte, dass sie ihm 50 Erstexemplare ihrer Werke zu einem Preis über dem späteren Ladenpreis abkaufen. Sowohl die Umsätze aus dem regulären Verlagsgeschäft also auch aus der Lieferung der Erstexemplare hatte der Verlag dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen, der für die Lieferung von Büchern gilt.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung hatte das Finanzamt den Standpunkt vertreten, dass die Autoren über den erhöhten Preis einen Druckkostenzuschuss an den Verlag gezahlt haben, der dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt. Das Amt forderte daher eine Aufteilung der Entgelte für die Erstexemplare in einen ermäßigt zu besteuernden Teil für die eigentliche Buchlieferung und einen regulär zu besteuernden Teil für die Buchherstellung.
Das Finanzgericht (FG) hatte die Aufteilung der Entgelte zunächst abgelehnt, wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt. Nach Ansicht der Bundesrichter war das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lieferung der Erstexemplare in vollem Umfang mit 7 % besteuert werden darf, da der Autor über den erhöhten Preis in der Tat einen Druckkostenzuschuss geleistet hatte. Zwar hatten die Vertragsparteien diesen Begriff nicht ausdrücklich verwendet, aus dem gesamten Vertragswerk ergab sich jedoch eine solche Einordnung. Der Verlag hatte an seine Autoren somit zwei Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erbracht: eine Lieferung von Büchern, die dem 7%igen Umsatzsteuersatz unterliegt, und eine sonstige verlegerische Leistung, die eine 19%ige Umsatzsteuer auslöst.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, weil noch Fragen zur Entgeltaufteilung bestanden. So muss das FG in einem zweiten Rechtsgang klären, in welchem Verhältnis die beiden Leistungen zueinander standen und ob die 50 Erstexemplare – wie vom Verlag behauptet – tatsächlich besser und höherwertig ausgestattet waren als die Ladenexemplare und damit einen höheren Preis gerechtfertigt hatten.
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(aus: Ausgabe 04/2016)
Source: Mandanten-Infos
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