Verlustuntergang: Achtung bei Übertragung von GmbH-Anteilen bei vorweggenommener Erbfolge
Werden mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft von einer Person auf eine andere übertragen, entfallen sämtliche Verlustvorträge dieser Kapitalgesellschaft (Körperschaft- und Gewerbesteuer, Zinsvorträge etc.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Übertragung zu einem zwischen Fremden üblichen Preis, zu günstig, zu teuer oder gar unentgeltlich erfolgt. Einzig der Erbfall und die Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht sanktioniert werden.
In einem vor dem Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall hatte ein Vater an seinen Sohn 55 % der Anteile an einer GmbH übertragen. Da es sich nach ihrem Dafürhalten um eine Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge handelte, gingen sie davon aus, dass der bestehende Verlustvortrag der GmbH erhalten blieb; allerdings fügten die Beteiligten in den notariellen Übertragungsvertrag eine Klausel ein, gemäß der die vorliegende Schenkung bei einem späteren Erbfall nicht angerechnet werden sollte.
Aufgrund dieser Formulierung gingen das Finanzamt und (nachgelagert) das FG davon aus, dass es sich nicht mehr um eine vorweggenommene Erbfolge handelte. Eine solche könne nur vorliegen, wenn bei einer späteren Erbschaft entsprechend weniger vererbt würde (Anrechnung).
Hinweis: Achten Sie bei der Schenkung von GmbH-Anteilen an Ihre zukünftigen Erben ganz besonders auf die Formulierungen. Wenn Sie möchten, dass der Verlustvortrag der GmbH fortbesteht, ist zwingend darauf zu achten, dass die Schenkung bei einer späteren Erbschaft angerechnet wird.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 07/2016)
Source: Mandanten-Infos
Comments are closed.