Vertragsverletzungsklage: Der Verkauf von amtlichen Briefmarken muss steuerfrei sein

Nicht nur Privatpersonen, auch ganze Staaten können verklagt werden, wie ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt. Dieses wurde erforderlich durch eine Klage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Schweden. 


Das schwedische Umsatzsteuerrecht sieht nämlich eine Regelung vor, nach der der Verkauf von Briefmarken der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Auffassung der Kommission verstößt dies gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und damit gegen europäisches Recht. Zunächst ermahnte sie Schweden daher in einem Schreiben. Da durch den folgenden Schriftwechsel aber keine Einigung erzielt werden konnte, verklagte die Kommission das Königreich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH. 


Dieser hat die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission bestätigt: Der Verkauf von amtlichen Briefmarken muss steuerfrei sein. Da die Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine entsprechende Steuerbefreiung vorsieht, können sich die Mitgliedstaaten nicht aussuchen, ob sie die Umsätze aus dem Verkauf von Briefmarken steuerpflichtig oder steuerfrei behandeln wollen. Schweden wird seine Regelungen nunmehr anpassen müssen.


In Deutschland ist der Verkauf von Briefmarken übrigens umsatzsteuerfrei. 


Hinweis: Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH sind gar nicht so selten; auch Deutschland war schon betroffen. Immer wenn sie eine Regelung verdächtigt, nicht im Einklang mit dem EU-Recht zu stehen, kann die Kommission ein solches Verfahren anstrengen (so wie derzeit für die Pkw-Maut). Dabei ist sie nicht auf das Steuerrecht beschränkt. Vielmehr kann die gesamte Bandbreite des EU-Rechts vom Verbraucherschutz bis zum Zollrecht betroffen sein. 

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2015)

Source: Mandanten-Infos