Vollstreckung: Ansprüche gegen Kreditkartenunternehmen sind pfändbar

Wenn der Vollziehungsbeamte eines Finanzamts bei einem Unternehmen erscheint, hält er gerne nach pfändbaren Forderungen Ausschau. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) weist ihr Vollstreckungspersonal jetzt darauf hin, dass auch Forderungen von Einzelhändlern, Hotels und Gaststätten gegen Kreditkartenunternehmen (sogenannte Acquirer) pfändbar sind.


Um zu ermitteln, ob ein Unternehmen einer Kreditkartenorganisation angeschlossen ist, sollen die Vollziehungsbeamten im Geschäftslokal zunächst auf Aufkleber und ähnliche Hinweise achten, mit denen Kunden auf die Möglichkeit der Kreditkartenzahlung hingewiesen werden. Allein aus der Erkenntnis, dass ein Unternehmer eine oder mehrere Kreditkarten akzeptiert, können Finanzämter allerdings noch nicht direkt auf den zugehörigen Drittschuldner schließen, da sogenannte Kreditkartenakzeptanzverträge für die gängigen Karten von verschiedenen Acquirern angeboten werden. Für eine erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahme sind Vollziehungsbeamte daher angewiesen, vom Unternehmer die Vorlage seiner abgeschlossenen Kreditkartenakzeptanzverträge zu verlangen, aus denen der Acquirer und die Vertragspartnernummer erkennbar sind.


Hinweis: Die Verträge könnten zwar auch von den Innendiensten der Finanzämter angefordert werden – die OFD hält diese Vorgehensweise aber für wenig erfolgversprechend, weil Unternehmer die Vorlage der Unterlagen dann so lange herauszögern können, bis die jeweiligen Kreditkartenabrechnungen abgewickelt und die Forderungen beglichen sind.


Die OFD weist darauf hin, dass die Finanzämter zunächst sogenannte Pfändungsverfügungen erlassen sollen, und gibt ihnen zu diesem Zweck eine Liste mit den gängigsten Kreditkarten und größten Kreditkartenacquirern (z.B. Concardis GmbH, First Data Deutschland GmbH, Wirecard Bank AG, InterCard AG) an die Hand.

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(aus: Ausgabe 07/2016)

Source: Mandanten-Infos