Vorgezogene Abschlussprüfung: Kein Grund zur Versagung des Kindergeldes

Wenn das eigene Kind seine Ausbildung beendet, ist das ohnehin ein Grund zum Feiern. Wenn es die Abschlussprüfung sogar vorzeitig bestanden hat, dann erst recht. Doch einem Vater aus Baden-Württemberg verging das Feiern, als die Familienkasse daraufhin das Kindergeld für den Ausbildungsmonat nach der Abschlussprüfung seiner Tochter zurückverlangte. Wie kam die Familienkasse auf eine solche Idee?


Grundsätzlich erhalten Eltern für ein volljähriges Kind kein Kindergeld mehr. Nur in Ausnahmefällen wie bei einer Berufsausbildung besteht der Anspruch weiterhin. Nach Auffassung der Familienkasse endete im Streitfall mit der bestandenen Abschlussprüfung der Anspruch auf Kindergeld.


Doch mit dieser Auffassung ist die Familienkasse übers Ziel hinausgeschossen. Die Ausbildung wurde im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses durchgeführt. Und dieses Ausbildungsverhältnis lief im Streitfall bis zum Ende des auf die Abschlussprüfung folgenden Monats. Das Ausbildungsverhältnis verpflichtete die Tochter außerdem, bis zum vertraglichen Ende dem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung zu stehen. Und schließlich bekam sie erst nach dem vertraglichen Ende der Ausbildung vom Land Baden-Württemberg ihre Urkunde mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen. Das Kindergeld war demnach bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses zu gewähren.


Hinweis: Bei Studenten sind diese Grundsätze häufig anders zu beurteilen. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, schon vor der Bekanntgabe über das Bestehen der Abschlussprüfung das Kindergeld zu versagen: nämlich dann, wenn bereits eine normale Beschäftigung aufgenommen wird. Damit gilt die Ausbildung bereits vor dem Verkünden der Ergebnisse als beendet.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2017)

Source: Mandanten-Infos