Vorwegnahme der Beweiswürdigung: Gericht darf Akten des Jobcenters nicht unbeachtet lassen

Dass Gerichte bei der Erforschung des Sachverhalts nicht zu schnell aufgeben dürfen, verdeutlicht ein neuer Entscheidungsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Vater zur Sicherung seines Kindergeldanspruchs die Bewerbungsbemühungen seines Kindes nachweisen musste.


Vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Vater nur einige Bewerbungsschreiben vorlegen können und darauf verwiesen, dass die übrigen Unterlagen in der Vergangenheit mehrfach beim Jobcenter eingereicht worden waren. Nachdem das FG die Akten des Jobcenters unberücksichtigt gelassen und die Klage abgewiesen hatte, machte der Vater vor dem BFH erfolgreich einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des FG geltend. Das FG musste den Fall daraufhin noch einmal neu aufrollen, gab bei der Aktenanforderung aber schnell auf: Nachdem das FG das Jobcenter mit drei Schreiben erfolglos zur Aktenübersendung aufgefordert hatte, telefonierte der zuständige Finanzrichter mit einer Vertreterin der Familienkasse, die ihm mitteilte, dass in den Akten der Jobcenter üblicherweise ohnehin keine Angaben über einzelne Bewerbungsbemühungen enthalten seien. Aufgrund dieser Aussage ließ der Richter davon ab, sich weiter um die Aktenübersendung zu bemühen, und sprach erneut ein klageabweisendes Urteil.


Der Vater war aber beharrlich und rügte vor dem BFH ein zweites Mal die unterlassene Aktenbeziehung. Auch der BFH blieb bei seinem Standpunkt und sah in der unterlassenen Aktenanforderung wieder einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht. Nach der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte den Sachverhalt aufklären und von sich aus Beweis erheben. Dabei müssen sie bis zur Grenze des Zumutbaren alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen – auch die Akten der Finanz- und anderer Behörden. Unterlässt ein Gericht die Beiziehung entscheidungserheblicher Akten, verstößt es gegen die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts. Im vorliegenden Fall konnte der BFH zudem nicht ausschließen, dass das FG bei der Berücksichtigung der Akten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.


Hinweis: Das FG kommt also nicht um die Anforderung der Akten herum. Sollten sich darin Angaben zu den Bewerbungsbemühungen des Kindes finden, könnte dem Vater letztlich noch ein Kindergeldanspruch zuzusprechen sein.

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(aus: Ausgabe 11/2016)

Source: Mandanten-Infos