Wandelschuldverschreibung: Rechtsprechung zu Optionsanleihen ist sinngemäß anzuwenden

In Zeiten der Finanzkrise gelang es Kapitalgesellschaften oft nur schwer, neue Kredite bei ihrem Bankinstitut zu erhalten. Demzufolge griffen zahlreiche Unternehmen auf sogenannte alternative Finanzierungsformen wie zum Beispiel Optionsanleihen oder Wandelschuldverschreibungen zurück. Diese Finanzierungsformen sind nicht nur zivilrechtlich deutlich komplexer als ein einfaches Darlehen – auch steuerrechtlich gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.


Bei einer sogenannten Optionsanleihe handelt es sich um ein Darlehen, das eine Gesellschaft von einem Gläubiger erhält. Neben dem Forderungsrecht (Zins- und Kapitalrückzahlung) hat der Gläubiger das Recht, seine Forderung in Eigenkapital bzw. Gesellschaftsanteile einzutauschen. Im Unterschied zu einer Wandelschuldverschreibung bleibt die Inhaberschuldverschreibung einer Optionsanleihe auch bei Ausübung der Option bis zum Ende der Laufzeit bestehen, dagegen endet die Wandelschuldverschreibung, sobald der jeweilige Investor von seinem Wandlungsrecht Gebrauch macht.


Im Gegenzug für die Einräumung des Wandlungsrechts kann es in der Praxis bei beiden Finanzierungsformen möglich sein, dass das Darlehen relativ niedrig verzinst ist (verdecktes Aufgeld). Für die Ausübung des in einer Optionsanleihe verbrieften Rechts auf Wandlung des Darlehens hatte der Bundesfinanzhof bereits 2005 entschieden, dass das verdeckte Aufgeld als Einlage in die Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Mit aktuellem Urteil hat er nun entschieden, dass dies auch für Wandelschuldverschreibungen gilt.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2015)

Source: Mandanten-Infos