Wechsel der Steuerschuldnerschaft: Betriebsvorrichtung kann Gebäudebestandteil sein

Zwischen dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesfinanzministerium (BMF) schwelt ein Streit darüber, ob eine Betriebsvorrichtung Bestandteil eines Gebäudes sein kann: Nach Auffassung des BMF können Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, Bestandteile des Gebäudes sein. Diese Betriebsvorrichtungen werden nach Auffassung des BMF dann zu Gebäudebestandteilen, wenn sie nicht bewegt werden können, ohne das Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. Nach Auffassung des BFH können Betriebsvorrichtungen dagegen keine Gebäudebestandteile sein.


Diese Frage wirkt sich insbesondere beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft – unter anderem beim Bau von Photovoltaikanlagen – aus. 


Beispiel: Ein Bauunternehmer beauftragt eine Montagefirma mit dem Einbau von Photovoltaikpaneelen auf dem Dach einer Lagerhalle. Die Paneele sollen die Fabrik mit Strom versorgen. Damit handelt es sich bei den Paneelen um Betriebsvorrichtungen. Gleichzeitig sind sie jedoch auch Gebäudebestandteile.


Nach Auffassung des BMF kommt es in einem solchen Fall zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft, so dass das Bauunternehmen als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Der BFH würde den Fall dagegen so entscheiden, dass aufgrund der Betriebsvorrichtung kein Gebäudebestandteil vorliegt und die Steuerschuldnerschaft daher nicht wechselt. Allerdings hat das BMF seine Sichtweise erst kürzlich wieder in einem Schreiben bekräftigt. Zusätzlich wurde im letzten Jahr das Umsatzsteuergesetz in diesem Sinne geändert. 


Hinweis: In der Praxis sollten Sie sich auf die Rechtsauffassung des BMF stützen, um Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2016)

Source: Mandanten-Infos