Whistleblowing: Verkauf strafrelevanter Informationen löst Einkommensteuer aus
Seit den Enthüllungen der Internet-Plattform WikiLeaks und der Affäre um den ehemaligen US-Geheimdienstmitarbeiter Edward Snowden ist der Begriff Whistleblowing auch Bestandteil des deutschen Sprachgebrauchs. Von Whistleblowing spricht man, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer Straftaten seines Arbeitgebers verrät.
Ein solcher Fall ergab sich vor kurzem zwischen dem Angestellten eines deutschen Unternehmens und einem Auftraggeber aus Österreich. Der Angestellte hatte festgestellt, dass der österreichische Einkäufer sein Unternehmen betrügt und jährlich mehrere 10.000 EUR in die eigene Tasche wirtschaftet. Daraufhin traf er über den Ombudsmann mit der österreichischen Firma eine Vereinbarung, belastende Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben und zum Ausgleich möglicher Nachteile 250.000 EUR zu erhalten.
Allerdings drohte dem Whistleblower daraufhin Ungemach von Seiten des Finanzamts. Denn dieses wollte die 250.000 EUR versteuert wissen – im Gegensatz zum Angestellten, der der Meinung war, dass es sich um eine Entschädigung und damit um nicht steuerbare und entsprechend nicht steuerpflichtige Einkünfte handelte.
Das Finanzgericht Nürnberg musste schließlich darüber entscheiden, ob dieses Whistleblowing aus steuerlicher Sicht eine „sonstige Tätigkeit“ war und ob die dafür gezahlte Summe einen steuerbaren Vorgang darstellte. Auf jeden Fall handelte es sich um keine Entschädigung.
Eine sonstige Tätigkeit ist nach der gesetzlichen Definition und der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedes Tun, Dulden und Unterlassen, welches eine Gegenleistung auslöst, sofern es sich um keinen privaten Veräußerungsvorgang handelt. Im Streitfall gab es über diese Gegenleistung sogar einen Vertrag. Die Zahlung von 250.000 EUR an den Angestellten ist nur erfolgt, weil er die Informationen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hatte. Erst das Tun des Whistleblowers hatte die Gegenleistung ausgelöst. Das Gericht urteilte nach diesen Grundsätzen zu Ungunsten des Angestellten: Er musste die 250.000 EUR versteuern.
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(aus: Ausgabe 04/2016)
Source: Mandanten-Infos
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