Buchwerteinbringung: Keine Revisionszulassung in der Rechtssache DMC-GmbH

Die sogenannte DMC-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erfuhr in der Literatur große Aufmerksamkeit, denn mit dieser Entscheidung wies der EuGH die deutsche Finanzverwaltung in die Schranken. Speziell ging es um die Frage, ob § 20 Abs. 3 und 4 des Umwandlungssteuergesetzes vom 11.10.1995 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstieß.


Danach war die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nicht zu Buchwerten möglich, sofern die als Gegenleistung ausgereichten Anteile einem Gesellschafter zugutekamen, der seinen Sitz im (EU-)Ausland hatte. Das hieß, es mussten sämtliche stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden, obwohl die Kapitalgesellschaft selbst ihren Sitz in Deutschland hatte und damit die Besteuerung sichergestellt war. Nur wenn auch die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Inland blieben, gewährte die Regelung eine Buchwerteinbringung.


Nachdem der EuGH diese doppelte Steuerverhaftung als unionsrechtswidrig eingestuft hatte, konnte das Finanzgericht Hamburg (FG), bei dem dieser Fall ursprünglich anhängig war, entscheiden, dass eine Buchwerteinbringung möglich war. Da sich die Richter des FG durch den EuGH bestätigt fühlten, ließen sie die Revision gegen ihr Urteil nicht zu. Die Finanzverwaltung Hamburg wollte diese Entscheidung aber keinesfalls hinnehmen und legte beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde ein.


Der BFH wiederum sah ebenfalls keinen Grund, das Verfahren wieder aufzunehmen und lehnte mit aktuellem Beschluss die Revision ab. Auch die Tatsache, dass die Entscheidung des EuGH in der Literatur durchaus kontrovers diskutiert wird, wollen die Münchener Richter nicht als Argument gelten lassen. Die Finanzverwaltung jedenfalls lehnt den Beschluss des BFH ebenfalls ab und wird ihn daher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2016)

Source: Mandanten-Infos