Sozialversicherung: Änderung der Rechengrößen für 2016

Im Herbst fallen nicht nur die Blätter, sondern auch die jährlichen Entscheidungen über die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das kommende Jahr. Der Bundesrat hat am 27.11.2015 die Werte für 2016 gebilligt und damit die folgenden Anhebungen beschlossen:


Rentenversicherung


Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, also der Betrag, bis zu dem das Arbeitsentgelt eines gesetzlich Versicherten für die Versicherungsbeiträge herangezogen wird, wurde auf monatlich 6.200 EUR (jährlich 74.400 EUR) in den alten bzw. 5.400 EUR (jährlich 64.800 EUR) in den neuen Bundesländern angehoben. Damit steigt der monatliche Höchstbeitrag für die Rentenversicherung um gut 28 EUR in den alten bzw. 37 EUR in den neuen Bundesländern. Diese Mehrbelastung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmäßig.


Als Folge der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigen auch die folgenden Werte:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung steigt auf 74.400 EUR in den alten bzw. 64.800 EUR in den neuen Bundesländern.
  • Der Höchstbetrag für eine steuerfreie Entgeltumwandlung (z.B. über eine Direktversicherung) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge steigt auf 2.976 EUR jährlich bzw. 248 EUR monatlich.
  • Der Höchstbetrag, bis zu dem Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, steigt auf 22.766 EUR bzw. 45.532 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten.

Kranken- und Pflegeversicherung


Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf monatlich 4.237,50 EUR (jährlich 50.850 EUR) angehoben und gilt für das gesamte Bundesgebiet.


Da der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung unverändert bei 14,6 % bleibt, beträgt der monatliche Höchstbeitrag ohne Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen tragen, ab dem 01.01.2016 618,68 EUR. Ist ein Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert, beträgt der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss in 2016 309,34 EUR.


Nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen, auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist angehoben worden – und zwar auf 56.250 EUR. Das bedeutet konkret: Will ein Arbeitnehmer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln, muss sein Jahresarbeitsentgelt 2016 voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 EUR übersteigen. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 02/2016)

Source: Mandanten-Infos