Ehegatten-Photovoltaikanlage: Wann keine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung nötig ist
Wenn Sie gemeinsam mit anderen Personen Einkünfte aus einer Quelle erzielen, verlangt das Finanzamt eine sogenannte gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung. Darin werden alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle erfasst und das Ergebnis wird auf die einzelnen Personen verteilt. Das Finanzamt kann auf eine solche Steuererklärung verzichten, wenn der Fall von geringer Bedeutung ist. Ob das bei einer Ehegatten-Photovoltaikanlage zutrifft, hatte das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu klären.
Ein Ehepaar hatte auf dem gemeinsamen Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installiert. Der damit erzeugte Strom wurde teilweise selbst genutzt und teilweise an einen Stromversorger veräußert. In ihrer Einkommensteuererklärung gaben die Eheleute ihren Gewinn an und reichten ferner eine Umsatzsteuer- und eine Gewerbesteuererklärung für die Anlage ein. Eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung gaben sie nicht ab. Daraufhin schätzte das Finanzamt die Einkünfte anhand der vorliegenden Gewinnermittlung und stellte diese gesondert und einheitlich fest. Die Eheleute waren dagegen der Meinung, ihr Fall sei von geringer Bedeutung.
Das FG gab ihnen recht. Ein Fall von geringer Bedeutung liegt nämlich vor, wenn
- der Sachverhalt leicht überschaubar ist,
- die Einkunftshöhe unkompliziert ermittelt und zugeordnet werden kann und
- keine Gefahr besteht, dass verschiedene Sachbearbeiter widersprüchliche Entscheidungen über denselben Fall fällen würden.
Im Streitfall waren Einkunftsart und Beteiligungsverhältnisse unstreitig und die Anzahl der Geschäftsvorfälle mit der Photovoltaikanlage übersichtlich. Das Finanzamt sah die Gefahr vielmehr darin, dass für die Umsatzsteuererklärung ein anderer Sachbearbeiter zuständig war als für die Einkommensteuererklärung.
Dieser Einschätzung folgte das FG jedoch nicht, denn der Gesetzgeber sieht eher solche Fälle als gefährlich an, in denen – anders als im Streitfall – unterschiedliche Finanzämter für die Beteiligten zuständig sind. Es lag also ein Fall von geringer Bedeutung vor.
Hinweis: Wenn Sie in einem ähnlichen Fall keine Feststellungserklärung abgeben wollen, sollten Sie bei Ihrem Finanzamt zumindest einen Bescheid beantragen, dass Sie keine Erklärung abgeben müssen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
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(aus: Ausgabe 07/2017)
Source: Mandanten-Infos
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