Fiktive Kirchensteuer: Ohne Zahlung keine Sonderausgaben

Ein Steuerberater klagte im vergangenen Jahr vor dem Finanzgericht Münster (FG) auf Klärung der Frage, wann Kirchensteuern als Sonderausgaben abzugsfähig sind und wann nicht. Als Konfessionsloser sah er sich gegenüber konfessionell Gebundenen im Nachteil und erkannte einen Verstoß gegen den grundgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Daher wollte er fiktive Kirchensteuer in Höhe von 9 % seiner Einkommensteuer als Sonderausgaben anerkannt bekommen.


Über diese Frage ist zwar noch nicht entschieden worden, allerdings hat das FG in einem parallel anhängigen Verfahren einen Ausblick auf die Entscheidung gegeben. In diesem wollte der klagende Steuerberater seine Steuerlast aus Billigkeitsgründen senken lassen. Das kann das Finanzamt immer dann machen, wenn durch eine genaue Anwendung des Gesetzes dessen eigentlicher Zweck nicht erreicht wird. Das FG musste damit indirekt bereits Stellung zu der Frage beziehen, ob es eine fiktive Kirchensteuer gibt. Um die Antwort vorwegzunehmen: Die gibt es nicht.


Für eine Billigkeitsmaßnahme konnten allenfalls sachliche (also das Gesetz betreffende) Billigkeitsgründe sprechen – persönliche Billigkeitsgründe lagen nicht vor. Als sachliche Unbilligkeit ausgeschlossen sind zum Beispiel Gesetzeslücken, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat. Nach einem Blick in das Gesetzbuch stellte das FG jedoch klar: Sonderausgaben gehören eigentlich in die private, steuerrechtlich unbeachtliche Sphäre eines Steuerpflichtigen. Durch die Einführung des Begriffs Sonderausgaben wollte der Gesetzgeber genau aufgezählte private Aufwendungen von diesem Abzugsverbot ausnehmen und steuerlich berücksichtigen. Dazu zählt unter anderem die Kirchensteuer. Aufwendungen bedeuten aber immer auch eine endgültige wirtschaftliche Belastung. Eine solche lag bei dem konfessionslosen Steuerberater nicht vor. Das Gesetz ist also bei ihm korrekt angewendet worden.


Zudem wäre selbst bei einer Verfassungswidrigkeit zum Nachteil aller konfessionslosen Steuerpflichtigen lediglich das Gesetz zu ändern. Ein anschließender Abzug von Sonderausgaben nach der Änderung des Gesetzes käme auch dann nicht in Betracht – die wirtschaftliche Belastung fehlte weiterhin.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2016)

Source: Mandanten-Infos