Steuerformulare: Kein grobes Verschulden bei unzureichenden Ausfüllhinweisen
In der Regel ist das Finanzamt, bereits bevor Sie Ihre Einkommensteuererklärung einreichen, ausführlich über Ihre steuerliche Situation aufgeklärt; sei es mittels der elektronischen Jahreslohnsteuerbescheinigung, der elektronisch übermittelten Beiträge zur Krankenversicherung oder der Altersvorsorgebeiträge. So ist es schwer verständlich, dass das Finanzamt trotzdem für Sie ungünstige Fehler beim Ausfüllen der Steuerformulare nicht automatisch erkennt. Im Fall eines Ehepaars aus Nürnberg konnte ein solcher Fehler glücklicherweise noch im finanzgerichtlichen Verfahren korrigiert werden.
Das Ehepaar erklärte für Beiträge zu einer Riesterrente in den Jahren 2011 und 2012 für die Ehefrau nur eine mittelbare anstelle einer unmittelbaren Begünstigung. Eine solche war jedoch aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit bei ihrem geringfügigen Angestelltenverhältnis gegeben. Eine Korrektur der bereits bestandskräftigen Steuerbescheide lehnte das Finanzamt ab.
Die Rechtsprechung ist bei Fehlern beim Ausfüllen von Steuerformularen in der Regel rigoros. Nicht ohne Grund sind ausreichende und ausführliche Ausfüllhinweise vorhanden. Werden diese missachtet oder vorhandene Zweifel nicht durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters beseitigt, geht das Finanzamt generell von einem groben Verschulden auf Seiten des Steuerpflichtigen aus, das eine Berichtigungsmöglichkeit ausschließt.
Das Finanzgericht Nürnberg sah im vorliegenden Fall jedoch kein solch grobes Verschulden, sondern ging von unzureichenden Ausfüllhinweisen aus. An der Stelle der Entscheidung, ob eine unmittelbare oder mittelbare Begünstigung vorliegen soll, fehlte nämlich der entsprechende Hinweis; auf die spezielle Situation der Ehefrau wurde erst in einem späteren Absatz hingewiesen. Den Eheleuten ist zumindest für die Zukunft klar: Angestellte und geringfügig Beschäftigte mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit sind unmittelbar begünstigte Personengruppen.
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(aus: Ausgabe 01/2016)
Source: Mandanten-Infos
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